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Carport-Bau in Brandenburg: Alle Regeln auf einen Blick
Sie möchten in Brandenburg einen Carport bauen? Dann sind Sie hier genau richtig. Die gute Nachricht vorweg: In vielen Fällen ist das Vorhaben genehmigungsfrei. Allerdings gibt es wichtige Voraussetzungen und Ausnahmen, die Sie unbedingt kennen sollten.
Grundsätzliches: Genehmigungsfrei heißt nicht regelfrei
In Brandenburg sind bestimmte Bauvorhaben in § 61 der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO) als genehmigungsfrei aufgeführt . Das bedeutet: Sie benötigen für Ihren Carport keine behördliche Baugenehmigung, wenn er unter diese Kategorie fällt.
Wichtig zu verstehen: Auch wenn Ihr Carport genehmigungsfrei ist, müssen Sie dennoch alle anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften einhalten . Dazu gehören insbesondere:
- Die Festsetzungen des Bebauungsplans Ihrer Gemeinde
- Das Abstandsflächenrecht (Abstand zu Nachbargrundstücken)
- Gegebenenfalls Denkmalrecht oder Naturschutzrecht
Die Verantwortung dafür, dass Ihr Vorhaben allen Vorschriften entspricht, liegt bei Ihnen als Bauherr . Das Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung Brandenburg empfiehlt daher, vorab bei der Gemeinde oder der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde zu klären, in welchem Baugebiet sich Ihr Grundstück befindet und ob Ihr Vorhaben dort zulässig ist .
Wann ist ein Carport in Brandenburg genehmigungsfrei?
Die offizielle Regelung des Ministeriums für Infrastruktur und Landesplanung Brandenburg unterscheidet zwei klare Fälle :
| Fall | Genehmigungsfrei, wenn… |
| Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans | Bis 100 Quadratmeter Grundfläche, eingeschossig |
| Mit mittlerer Wandhöhe bis 3 Meter | Bis 50 Quadratmeter Grundfläche, außer im Außenbereich |
Das bedeutet konkret:
- Befindet sich Ihr Grundstück in einem Bereich mit gültigem Bebauungsplan, können Sie sogar Carports bis 100 m² genehmigungsfrei errichten – vorausgesetzt, der Carport ist eingeschossig .
- Liegt kein Bebauungsplan vor oder befinden Sie sich im Innenbereich, gilt die 50-m²-Grenze bei maximal 3 Metern mittlerer Wandhöhe .
- Im Außenbereich sind Carports in der Regel nicht genehmigungsfrei .
Die mittlere Wandhöhe richtig verstehen
Die „mittlere Wandhöhe“ ist nicht einfach die Höhe an der höchsten Stelle. Bei geneigten Dächern oder Geländegefälle wird ein Mittelwert berechnet . Wenn Sie „auf Kante“ planen, sollten Sie hier besonders sorgfältig prüfen.
Was gilt für die Grenzbebauung?
Auch wenn Ihr Carport nach den obigen Kriterien genehmigungsfrei ist, müssen Sie die Regeln für die Bebauung an der Grundstücksgrenze beachten. Die Grenzwerte hierfür sind :
- Maximale Länge an einer Nachbargrenze: 9 Meter
- Maximale Höhe an der Grenze: 3 Meter
- Gesamtlänge aller grenzständigen Bauwerke: Nicht länger als 15 Meter
Diese Werte gelten für Gebäude ohne Aufenthaltsräume, Feuerstätten und Toiletten – also auch für Carports .
Diese Stolpersteine sollten Sie kennen
Diese Stolpersteine sollten Sie kennen
- Carport mit Geräteraum: Ein integrierter Geräteraum oder stark geschlossene Bauteile können die Einordnung verändern. Der Carport wird dann möglicherweise anders bewertet .
- Bebauungsplan: Selbst wenn Ihr Carport die Maße einhält, kann der Bebauungsplan zusätzliche Vorgaben machen – etwa zu Baugrenzen, Dachform, Material oder Farbe .
- Gestaltungssatzung/Ortsrecht: Manche Gemeinden haben Gestaltungssatzungen, die auch für genehmigungsfreie Vorhaben verbindlich sind .
- Doppelcarport: Ein Doppelcarport überschreitet die 50 m² schnell. Dann ist häufig eine Prüfung oder ein Verfahren erforderlich .
Was passiert, wenn ich gegen die Regeln verstoße?
Gerade Carports werden oft ohne Baugenehmigung in Unkenntnis aller zutreffenden Vorschriften errichtet. Das kann zu Ordnungswidrigkeitsverfahren mit Bußgeldern bis hin zu Rückbauverfügungen führen . Besonders im Bereich von Bebauungsplänen kann es erhebliche Beschränkungen geben .
Wenn eine Genehmigung erforderlich ist
Fällt Ihr Carport nicht unter die genehmigungsfreien Vorhaben, müssen Sie einen Bauantrag stellen. Für die Erstellung der Bauvorlagen gilt in Brandenburg: Bei genehmigungspflichtigen Vorhaben müssen die Bauvorlagen grundsätzlich von einer bauvorlageberechtigten Person (Architekt oder Ingenieur) erstellt werden .
Ausnahme: Für Carports (Gebäude ohne Aufenthaltsräume bis 150 m² Grundfläche) gibt es eine Erleichterung. Hier können die Bauvorlagen auch von Fachkräften mit anderer Ausbildung, beispielsweise Handwerksmeistern des Zimmerer- oder Maurerfachs oder staatlich geprüften Technikern, verfasst werden .
Die Bauaufsichtsbehörde berät Sie zu den genauen Anforderungen.
Aktuelle Entwicklungen: Novelle der Bauordnung
Die Brandenburgische Bauordnung wird derzeit modernisiert . Die Novelle sieht unter anderem vor, die Verfahren zu beschleunigen und den digitalen Bauantrag verbindlich einzuführen. Die Verabschiedung im Landtag ist für die erste Jahreshälfte 2026 geplant . Ob sich dadurch Änderungen für die Genehmigungsfreiheit von Carports ergeben, bleibt abzuwarten.
Unser Rat für Ihr Bauvorhaben
- Standort klären: Prüfen Sie, ob Ihr Grundstück im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegt und welche Vorgaben dieser macht.
- Maße prüfen: Messen Sie genau: Grundfläche (Fußabdruck, nicht Dachfläche) und mittlere Wandhöhe.
- Grenzabstände beachten: Wenn Sie an der Grenze bauen wollen, gelten die Beschränkungen für Länge und Höhe.
- Bauamt kontaktieren: Die Mitarbeiter der unteren Bauaufsichtsbehörde Ihrer Gemeinde oder Stadt beraten Sie zu den spezifischen Regelungen an Ihrem Standort .
- Bei Zweifeln: Bauvoranfrage stellen – das schafft verbindliche Klarheit.
Mit dieser Übersicht sind Sie bestens gerüstet, um Ihr Carport-Projekt in Brandenburg erfolgreich und rechtskonform umzusetzen.