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Carport-Bau in Bremen: Regeln, Genehmigung und aktuelle Vorschriften
Sie planen den Bau eines Carports in Bremen oder Bremerhaven? Dann sind Sie hier genau richtig. Wir erklären Ihnen verständlich, wann Sie eine Baugenehmigung benötigen, welche Unterlagen im Genehmigungsfall erforderlich sind und welche wichtigen Änderungen ab Juli 2026 auf Sie zukommen.
Die aktuelle Rechtslage: Wann ist ein Carport verfahrensfrei?
Im Land Bremen können Sie Ihren Carport unter bestimmten Voraussetzungen verfahrensfrei (also ohne Baugenehmigung) errichten. Die zentrale Regelung dazu findet sich in der Bremischen Landesbauordnung (BremLBO) , die zuletzt am 29. Mai 2024 neugefasst wurde und seit dem 1. Juli 2024 in Kraft ist .
Wichtig zu wissen: „Verfahrensfrei“ bedeutet nicht, dass Sie alle Regeln ignorieren können. Auch für verfahrensfreie Carports gelten die öffentlich-rechtlichen Vorschriften, wie die Einhaltung des Bebauungsplans, der Abstandsflächen oder des Brandschutzes . Die Verantwortung dafür liegt als Bauherr vollständig bei Ihnen.
Besonderheit: Bremen ist ein Stadtstaat mit engen Baugebieten, daher gilt häufig: Je klarer die Parameter (Maße, Lage, Abstände), desto unkomplizierter die Genehmigungsfrage .
Die Rolle des Bebauungsplans
Auch wenn Ihr Carport alle landesrechtlichen Vorgaben für die Verfahrensfreiheit erfüllt, müssen Sie unbedingt den Bebauungsplan Ihrer Gemeinde prüfen. Dieser kann zusätzliche Einschränkungen enthalten :
- Baugrenzen und Baulinien: Diese legen fest, wo auf dem Grundstück gebaut werden darf.
- Gestaltungsvorgaben: Der Bebauungsplan oder örtliche Gestaltungssatzungen können Vorgaben zu Dachform, Dachfarbe, Materialien oder Farbgebung machen.
- Lagevorgaben: Auch als Nebenanlage muss der Carport mit den Festsetzungen des Bebauungsplans vereinbar sein.
Praxis-Tipp: Fragen Sie frühzeitig bei Ihren Nachbarn nach und dokumentieren Sie deren Zustimmung schriftlich, falls Sie direkt an die Grenze bauen möchten. Das beschleunigt den Prozess und vermeidet spätere Streitigkeiten .
Wann wird trotz Verfahrensfreiheit geprüft?
Auch wenn Ihr Carport die Größenkriterien für die Verfahrensfreiheit erfüllt, gibt es Situationen, in denen eine Prüfung erforderlich wird :
- Bebauungsplan: Wenn Baugrenzen, Baulinien oder Lagevorgaben entgegenstehen
- Abstandsflächen: Bei Fragen zur Grenzbebauung und Mindestabständen
- „Carport plus“: Wenn ein Geräteraum oder geschlossene Seiten geplant sind (verändert die Einstufung)
- Satzungen: Wenn örtliche Gestaltungssatzungen oder Ortsbildsatzungen Vorgaben machen
- Außenbereich: Im Außenbereich gelten grundsätzlich strengere Regeln
Wichtig: Ein integrierter Geräteraum oder geschlossene Seiten können die Einstufung verändern. Wenn Sie dies planen, sollte es von Anfang an mitgeprüft werden .
Wann ist eine Baugenehmigung erforderlich?
Eine Baugenehmigung ist in Bremen erforderlich, wenn Ihr Vorhaben die Kriterien der Verfahrensfreiheit überschreitet :
- Größe: Brutto-Grundfläche über 50 m²
- Höhe: Mittlere Wandhöhe über 3 m
- Standort: Errichtung im Außenbereich
- Nutzung: Wenn der Carport mit geschlossenen Seiten oder Geräteraum ausgeführt wird
Je nach Vorhaben benötigen Sie als Bauherr die Unterstützung durch einen bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser (zum Beispiel Architekt oder Bauingenieur) .
Diese Unterlagen werden für die Genehmigung benötigt
Für genehmigungspflichtige Carports (über 50 m², über 3 m Höhe, im Außenbereich oder mit Geräteraum):
- Amtliches Bauantragsformular – Verwendung des von der obersten Bauaufsichtsbehörde öffentlich bekannt gemachten Formulars
- Auszug aus dem Bebauungsplan – einschließlich Legende
- Lageplan (§ 7 BremBauVorlV) – maßstabsgetreuer Plan mit genauer Position des Carports und Darstellung der Abstandsflächen
- Bauzeichnungen (§ 8 BremBauVorlV) – detaillierte Grundrisse, Ansichten und Schnitte
- Baubeschreibung mit Berechnungen (§ 9 BremBauVorlV) – präzise Beschreibung des Bauvorhabens, der Materialien, der Bauweise sowie Berechnungen zur Grundfläche und zum umbauten Raum
- Standsicherheitsnachweis (§ 10 BremBauVorlV) – statische Berechnung; bei Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 ist die Vorlage der Tragwerksplanererklärung nicht erforderlich
- Brandschutznachweis (§ 11 BremBauVorlV) – soweit er nicht bereits in den übrigen Bauvorlagen enthalten ist
- Nachweis der gesicherten Erschließung – Angaben zur Versorgung mit Wasser und Energie, Entsorgung von Abwasser und verkehrsmäßigen Erschließung, falls das Grundstück nicht an öffentliche Netze angeschlossen ist
- Anträge auf Zulassung von Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen – mit den zur Beurteilung erforderlichen Angaben
- Angaben über weitere erforderliche Zulassungsentscheidungen – nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften
- Baumbestandserklärung – mit allen nach der Baumschutzverordnung erforderlichen Angaben; ist mit Einreichung des Bauantrages von der Bauherrin oder dem Bauherrn auch direkt an die untere Naturschutzbehörde zu übermitteln
Hinweis: Je nach Zweckbestimmung des Bauvorhabens können durch die untere Bauaufsichtsbehörde weitere Bauvorlagen eingefordert werden oder ein Verzicht erklärt werden
Wichtige Änderungen ab dem 1. Juli 2026: Digitale Antragstellung wird Pflicht
Die Digitalisierung der bauaufsichtlichen Verfahren schreitet voran :
- Bis 30. Juni 2026: Wahlweise Einreichung der Unterlagen über das Serviceportal oder weiterhin in Papierform bei den zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörden der Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven
- Ab dem 1. Juli 2026: Bauvorlagen sind in der Stadtgemeinde Bremen im Regelfall verpflichtend über das Serviceportal einzureichen
Die Unterlagen müssen als Einzeldateien im geeigneten Format (voraussichtlich PDF/A) übermittelt werden. Die Kommunikation zu Ihrem Antrag mit der Behörde soll dann vollständig über den Online-Dienst erfolgen .
Unser Rat für Ihr Bauvorhaben
- Prüfen Sie den Bebauungsplan: Dies ist der wichtigste Schritt. Lokale Satzungen können strengere Vorgaben machen als die Landesbauordnung .
- Beachten Sie die 50-m²-Grenze: Messen Sie genau nach – inklusive aller Dachüberstände .
- Planen Sie langfristig: Wenn Sie später einen Geräteraum oder geschlossene Seiten ergänzen wollen, planen Sie dies gleich von Anfang an mit .
- Sprechen Sie mit Ihren Nachbarn: Auch wenn keine rechtliche Verpflichtung besteht, vermeiden gute Absprachen im Vorfeld spätere Konflikte .
- Bereiten Sie sich auf die Digitalisierung vor: Ab Juli 2026 ist die elektronische Einreichung Pflicht – informieren Sie sich frühzeitig über das Serviceportal .
- Kontaktieren Sie Ihr Bauamt: Die Mitarbeiter der unteren Bauaufsichtsbehörde in Bremen oder Bremerhaven beraten Sie gerne zu den spezifischen Regelungen an Ihrem Standort.
Mit dieser Übersicht sind Sie bestens gerüstet, um Ihr Carport-Projekt im Land Bremen erfolgreich und rechtskonform umzusetzen. Wir wünschen Ihnen gutes Gelingen!